Allgemeine Geschäftsbedingungen (“AGB“)

Juli 2025

1. Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch “Verkaufs- und Lieferbedingungen“ genannt) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Exista AG. Mit dem Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kunden und der Exista AG werden diese AGB zum integrierten Vertragsbestandteil. Änderungen an diesen AGB bzw. abweichende AGB sind nur wirksam, soweit sich die Exista AG schriftlich damit einverstanden erklärt.


2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

Ein rechtsgültiger Vertragsabschluss kommt mit der Annahme der Offerte oder in dessen Abwesenheit mit der Ausstellung der Auftragsbestätigung durch die Exista AG zustande. Davor ist die Exista AG an keine vertraglichen Verpflichtungen gebunden.

Für Umfang und Ausführung der vereinbarten Produkte und Dienstleistungen ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vorgesehen sind, namentlich Dokumentation, Programmierung, Customizing, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung, gehören nicht zum Leistungsumfang.

Über- und Unterlieferungen sind bis zu 10% der bestellten Menge zulässig. Ebenso sind Teillieferungen zulässig.

Änderungen zum vereinbarten Leistungsumfang sind nur verbindlich, soweit sich die Exista AG mit der Änderung schriftlich oder in einer neuen Auftragsbestätigung für einverstanden erklärt.


3. Informationspflicht des Kunden

Der Kunde hat die Exista AG rechtzeitig auf besondere technische Umstände sowie auf gesetzliche, behördliche und andere privatrechtliche oder hoheitliche Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit solche für die ordentliche Vertragserfüllung durch die Exista AG von Bedeutung sind.


4. Dokumentation

Ist die Dokumentation nicht im Leistungsumfang enthalten, kann sie der Kunde gegen Entschädigung in der üblichen Ausführung beziehen.

Wünscht der Kunde Dokumentationen in besonderen Formen oder in nichtvorhandenen Sprachen, wird diese Leistung separat vereinbart und verrechnet.

Abweichungen in der Dokumentation zum gelieferten Produkt oder zur erbrachten Dienstleistung, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.


5. Geistiges Eigentum

Vorbehältlich anderslautender Lizenzbedingungen haben der Kunde und seine Abnehmer nur das Recht zur Nutzung der überlassenen Software, der Arbeitsergebnisse, des Know-hows, der Datenträger und der Dokumentationen mit dem entsprechenden Produkt, nicht aber zur eigenständigen Veräusserung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Erweiterung oder Änderung.

Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung verbleiben bei Exista AG oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde die Software, Arbeitsergebnisse oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.

Der Kunde ergreift die erforderlichen Massnahmen, um Software, Arbeitsergebnisse und Do­kumentationen vor ungewolltem Zugriff oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen.

Der Kunde darf die notwendigen Sicherungskopien erstellen. Er hat diese entsprechend zu kennzeichnen sowie gesondert und sicher aufzubewahren.


6. Erfüllungsort

Für Warenlieferungen erfolgt die Lieferung, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, gemäss der Lieferklausel FCA (“Frei Frachtführer“ oder “Free Carrier“) ab Werk oder Lager der Exista AG, Schweiz (Incoterms® 2020). Mit der Übergabe der Ware an den vom Kunden benannten Frachtführer am vereinbarten Ort gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Die Exista AG übernimmt die Exportverzollung; sämtliche weiteren Transportkosten, Risiken sowie Einfuhrabgaben und Zölle trägt der Kunde.

Für Dienstleistungen gilt der Sitz des Kunden als Erfüllungsort, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderer Ort vereinbart oder ergibt sich aus der Natur des Geschäfts.

Erbringt die Exista AG auf Wunsch des Kunden Dienstleistungen an einem anderen als dem in dieser Ziffer 6. vorgesehenen Ort, vergütet der Kunde die Reise- und Aufenthaltskosten und weitere allfällige Mehrkosten.

Sollte der Erfüllungsort weder aus dem Vertrag noch aus der Natur des Geschäfts eindeutig hervorgehen, gilt subsidiär der Sitz der Exista AG als Erfüllungsort.


7. Verpackung, Versand und Zollabwicklung

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, organisiert die Exista AG auf Wunsch des Kunden den Versand der Ware im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Versand erfolgt über Post, Kurierdienste oder Spediteure. Der Gefahrenübergang richtet sich nach der jeweils vereinbarten Lieferklausel gemäss Incoterms®2020, insbesondere FCA.

Verpackungskosten werden separat in Rechnung gestellt. Die Exista AG verwendet handelsübliche Transportverpackungen; Sonderverpackungen (z. B. Exportverpackung, ESD, Kisten, Paletten) und werden nach Aufwand oder pauschal zusätzlich berechnet.

Die Ausfuhrverzollung erfolgt durch die Exista AG, sofern sie vertraglich geschuldet ist. Etwaige Einfuhrabgaben, Zölle und weitere Importformalitäten liegen in der Verantwortung des Kunden.

Transportschäden oder Verluste sind durch den Kunden unmittelbar bei Übernahme dem jeweiligen Transportunternehmen zu melden.


8. Verwendung

Der Kunde ist verantwortlich für die Verwendung der Produkte und Dienstleistungen sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen, namentlich mit Informatik oder elektrischen Geräten und Anlagen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und der Exista AG zu beachten.

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benutzer weiterzugeben.


9. Entsorgung

Der Kunde wird die gelieferten Produkte nach der Nutzung auf seine Kosten entsorgen oder diese Entsorgungspflicht seinen Abnehmern überbinden.

Der Kunde stellt die Exista AG von allen Entsorgungspflichten frei, namentlich von einer allfälligen Rücknahmepflicht, von Entsorgungskosten und von entsprechenden Ansprüchen Dritter.


10. Termine

Verbindliche Liefertermine werden sofern möglich und ausschliesslich in der Auftragsbestätigung angegeben. Solche Termine verlängern sich namentlich angemessen,

a) wenn der Exista AG Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;

b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;

c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung der Exista AG liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.


11. Prüfung und Mängelrüge

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen selbst.

Der Kunde kontrolliert die gelieferten Produkte sofort nach Erhalt bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. So bald als möglich prüft der Kunde die Produkte und Dienstleistungen auch auf weitere Mängel. Allfällige Mängel sind sofort nach Entdeckung innert 7 Tagen schriftlich anzuzeigen.


12. Gewährleistung

Die Exista AG steht dafür ein, dass sie die erforderliche Sorgfalt anwendet und dass ihre Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, welche die Exista AG nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgung, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.

Bei Mängeln hat der Kunde der Exista AG eine angemessene Nachfrist zur Behebung (nach Wahl der Exista AG durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Zu diesem Zweck und sofern nötig muss der Exista AG der freie Zugang zu den entsprechenden Räumen gewährt werden. Demontage-, Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zulasten des Kunden. Zugesendete Produkte müssen zur Mängelbehebung mit einem ausgefüllten RMA-Begleitschein an Exista AG (Return Merchandise Authorization bzw. Rücksendenummer) zurückgeschickt werden. Der Begleitschein kann unter service@exista.ch angefordert oder hier abgerufen werden. Ersetzte Teile werden zu Eigentum der Exista AG. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Mängeln seine Zahlung zurückzubehalten.

Schlägt die Mängelbehebung fehl oder ist sie nach Ansicht der Exista AG nicht möglich, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Annahme der Produkte oder Dienstleistungen unzumutbar ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate.


13. Haftungsbeschränkung

Die Exista AG haftet für Schaden, welcher dem Kunden nachweisbar aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Exista AG entstanden ist.

Für das Verhalten von Hilfspersonen, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig, ist die Haftung der Exista AG vollständig ausgeschlossen.


14. Abrufaufträge / Rahmenaufträge

Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen.

Haben die Parteien für die Liefertermine einen Zeitraum festgesetzt, innerhalb dessen der Kunde die Ware abrufen kann, hat der Kunde die Produkte bis spätestens zum letzten Tag zu beziehen. Fehlen für die Berechnung des Zeitraumes die notwendigen Angaben, ist vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen.

Ruft der Kunde die Produkte nicht rechtzeitig ab, kann ihm die Exista AG eine angemessene Frist dafür setzen. Erfolgt innert dieser Frist kein Abruf, darf die Exista AG die Produkte dem Kunden unaufgefordert zustellen und neben dem Preis auch Schadenersatz geltend machen.


15. Aufwände im Zusammenhang mit Reparaturen

Wird ein Kontrollrapport durch die Exista AG erstellt und stellt sich heraus, dass keine Gewährleistungspflicht besteht, sei dies etwa, weil kein Mangel besteht oder die Gewährleistungspflicht aus anderen Gründen nicht greift, stellt Exista AG dem Kunden einen Unkostenbeitrag von CHF 200.- pro Gerät in Rechnung.

 

16. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken exkl. Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind zur Zahlung netto innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung fällig.

Verursacht der Kunde Verzögerungen bei der Vertragsabwicklung, darf die Exista AG die Preise entsprechend anpassen.

Der Kunde darf Gegenforderungen nur mit schriftlicher Einwilligung der Exista AG verrechnen.

Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr zu entrichten.

Bei Zahlungsverzug ist die Exista AG berechtigt,

a) zu erklären, dass sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, sofort fällig werden;

b) dem Kunden für alle fälligen Zahlungen eine angemessene Nachfrist anzusetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, unbeschadet der übrigen Verzugsrechte die Aufhebung der Verträge zu erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückzufordern und Schadenersatz zu verlangen;

c) die weitere Erfüllung von Leistungen (inkl. Mängelbehebung), auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, von geeigneten Sicherheiten des Kunden, einschliesslich Vorauszahlung, abhängig machen.


17. Übergang von Nutzen und Gefahr

Sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Lieferklausel gemäss Incoterms®2020 vereinbart wurde, gehen Nutzen und Gefahr spätestens im Zeitpunkt der Abhol- oder Versandbereitschaft der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn die Lieferung durch die Exista AG organisiert oder begleitet wird.

Wird eine Lieferklausel gemäss Incoterms®2020 (z. B. FCA, DAP, DDP, FOB) vereinbart, gelten die dort definierten Regelungen zum Gefahrenübergang.

Insbesondere bei Lieferungen gemäss FCA (Free Carrier) geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den benannten Frachtführer am vereinbarten Ort auf den Kunden über.

Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die nicht von der Exista AG zu vertreten sind, so geht die Gefahr im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über. In diesem Fall ist die Exista AG berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden einzulagern oder geeignete Massnahmen zur Sicherung zu treffen.


18. Datenschutz

Personenbezogene Daten bearbeiten wir gemäss den Bestimmungen in unserer Datenschutzerklärung im gesetzlich zulässigen Rahmen, soweit es für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist.


19. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. In ihrer angestammten Tätigkeit darf aber jede Partei Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.


20. Embargogesetz und Sanktionsverordnungen

Mit dem Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Vertrages sichert der Kunde gegenüber der Exista AG zu, dass er die Verordnung SR 946.231.176.72 (Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine - Embargogesetz) der Schweizer Eidgenossenschaft und die Bestimmungen des Artikels 12g der EU-Verordnung 833/2014 (Russlandembargo aktueller Stand) vollumfänglich einhält.


21. Salvatorische Klausel

Sind oder werden aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so gelten die übrigen Bestimmungen unverändert weiter. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.


22. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem materiellem Recht, unter Ausschluss des Kollisions- und Wiener Kaufrechts.

Gerichtsstand ist am Sitz der Exista AG.

Die Exista AG darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.



250701_Exista AGB_DE.pdf