Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Datum: 22. November 2023

1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch “Verkaufs- und Lieferbedingungen“ bezeichnet) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Exista AG. Durch das Zustandekommen einer Bestellung werden diese AGB zum integrierten Vertragsbestandteil. Änderungen an diesen AGB bzw. abweichende AGB sind nur wirksam, soweit die Exista AG sie schriftlich bestätigt.

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

Offerten der Exista AG sind freibleibend. Ein rechtsgültiger Vertragsabschluss kommt erst mit der Ausstellung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Exista AG zustande.

Für Umfang und Ausführung der Produkte und Dienstleistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot der Exista AG massgebend.

Leistungen, die nicht ausdrücklich zugesichert sind, namentlich Dokumentation, Programmierung, Customizing, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung, gehören nicht zum Leistungsumfang.

Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung durch die Exista AG sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen oder die Dienstleistungen die gleichen Zwecke erfüllen.

3. Informationspflicht des Kunden

Der Kunde hat die Exista AG rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.

4. Dokumentation

Ist die Dokumentation nicht im Leistungsumfang enthalten, kann sie der Kunde gegen Entschädigung in der üblichen Ausführung beziehen.

Wünscht der Kunde Dokumentationen in besonderen Formen oder in nichtvorhandenen Sprachen, ist dies gesondert zu vereinbaren.

Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.

5. Geistiges Eigentum

Vorbehältlich anderslautender Lizenzbedingungen haben der Kunde und seine Abnehmer nur das Recht zur Nutzung der überlassenen Software, der Arbeitsergebnisse, des Know-hows, der Datenträger und der Dokumentationen mit dem entsprechenden Produkt, nicht aber zur eigenständigen Veräusserung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Erweiterung oder Änderung.

Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung verbleiben bei Exista AG oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde die Software, Arbeitsergebnisse oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.

Der Kunde ergreift die erforderlichen Mass­nahmen, um Software, Arbeitsergebnisse und Do­kumentationen vor ungewolltem Zugriff oder Miss­brauch durch Unberechtigte zu schützen.

Der Kunde darf die notwendigen Sicherungs­kopien erstellen. Er hat diese entsprechend zu kennzeichnen sowie gesondert und sicher aufzu­bewahren.

6. Erfüllungsort und Transport

Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, darf die Exista AG die Produkte und Dienstleistungen an Ihrem Sitz bereitstellen.

Liefert die Exista AG Produkte auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort, trägt der Kunde die Risiken und Kosten des Transportes sowie die Aufwendungen der Verpackung und Zollabfertigung, selbst wenn die Exista AG den Transport organisiert.

Erbringt die Exista AG auf Wunsch des Kunden Dienstleistungen an einem anderen Ort, vergütet der Kunde die Reise- und Aufenthaltskosten.

7. Verpackung, Porto und Versand

Der Versand erfolgt grundsätzlich nach unserem besten Ermessen auf Gefahr des Empfängers entweder per Post/DHL oder Spediteur. Beschwerden über Beschädigungen oder Verlust des Transportgutes sind vom Besteller selbst vor Empfangnahme direkt an die betreffende Transportunternehmung zu richten. Die Verpackung wird zusammen mit dem Porto verrechnet.

8. Verwendung

Der Kunde ist verantwortlich für die Verwendung der Produkte und Dienstleistungen sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen, namentlich mit Informatik oder elektrischen Geräten und Anlagen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und der Exista AG zu beachten.

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benutzer weiterzugeben.

9. Entsorgung

Der Kunde wird die gelieferten Produkte nach der Nutzung auf seine Kosten entsorgen oder diese Entsorgungspflicht seinen Abnehmern überbinden.

Der Kunde stellt die Exista AG von allen Entsorgungspflichten frei, namentlich von einer allfälligen Rücknahmepflicht, von Entsorgungskosten und von entsprechenden Ansprüchen Dritter.

10. Termine

Für Lieferungen ab Lager werden keine Auftragsbestätigungen versandt.

Kann kein Versand ab Lager erfolgen, wird in der Auftragsbestätigung der voraussichtliche Liefertermin in Kalenderwochen (KW) angegeben. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die nicht darin enthalten sind, werden separat verrechnet.

Sollten zur Erledigung einer Bestellung nicht vereinbarte Teillieferungen - verursacht durch EXISTA - notwendig, so werden für die Nachlieferungen keine Versandkosten in Rechnung gestellt.

Über- und Unterlieferungen sind bis zu 10% der bestellten Menge zulässig. Ebenso sind Teillieferungen zulässig.

Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,

a) wenn der Exista AG Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;

b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführen­den Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;

c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung der Exista AG liegen, wie Natur­ereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epi­demien, Pandemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Be­triebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Mass­nahmen.

Bei Verzögerungen hat der Kunde der Exista AG eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Trägt die Exista AG nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens. Der Schadenersatz ist begrenzt auf ein Prozent pro 2 Woche, höchstens fünf Prozent, gemessen am Wert der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, halten wir uns 30 Tage an unser schriftliches Angebot/Offerte. Nach Ablauf der Gültigkeit der Offerte bleiben uns Änderungen der Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen, der Bezeichnungen und Abbildungen vorbehalten, auch ohne vorherige Mitteilung.

11. Abnahme

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen selbst.

Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. So bald als möglich prüft der Kunde die Produkte und Dienstleistungen auch auf weitere Mängel.

Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innert dreissig Tagen nach Lieferung eine Mängelrüge eingeht oder wenn Produkte und Dienstleistungen während mehr als zwanzig Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden.

Allfällige Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

12. Gewährleistung

Die Exista AG steht dafür ein, dass sie die erforderliche Sorgfalt anwendet und dass seine Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen.

Der Exista AG haftet nicht für die Resultate, welche der Kunde mit den Produkten und Dienstleistun­gen erzielen will.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, welche die Exista AG nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgung, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.

Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.

Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde der Exista AG eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Zu diesem Zweck muss die Exista AG der freie Zugang zu den Räumen zustehen. Demontage- und Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zulasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Exista AG.

Die Gewährleistungsfristen betragen 12 Monate. Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen.

Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Annahme der Produkte oder Dienstleistungen unzumutbar ist.

Trägt die Exista AG nachweisbar die Schuld am Mangel, hat der Kunde trotz Mängelbehebung, Preisminderung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf einen Teilersatz des Schadens, jedoch beschränkt auf höchstens zehn Prozent des Wertes der mangelhaften Lieferung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Gänzlich ausgeschlossen ist der Ersatz von indirekten Schäden, wie entgangener Gewinn und andere Vermögensschäden.

13. Weitere Haftung

Die Exista AG haftet im Rahmen Ihrer zur Zeit des Schadenereignisses abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschaden, welche dem Kunden nachweisbar durch Verschulden der Exista AG entsteht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen.

14. Abrufaufträge / Rahmenaufträge

Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen.

Haben die Parteien für die Liefertermine einen Zeitraum festgesetzt, innerhalb dessen der Kunde die Ware abrufen kann, hat der Kunde die Produkte bis spätestens zum letzten Tag zu beziehen. Fehlen für die Berechnung des Zeitraumes die notwendigen Angaben, ist vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen.

Ruft der Kunde die Produkte nicht rechtzeitig ab, kann ihm die Exista AG eine angemessene Frist dafür setzen. Erfolgt innert dieser Frist kein Abruf, darf die Exista AG die Produkte dem Kunden unaufgefordert zustellen und neben dem Preis auch Schadenersatz geltend machen.

15. Retouren / Rückgaberecht

Materialrücksendungen können nur nach vorheriger Absprache zurückgenommen werden. Zudem können nur Standardprodukte in Standardspannungen ohne jegliche kundenseitig gewünschten Modifikationen oder Änderungen zurückgenommen werden. Ausgenommen vom Rückgaberecht sind ebenfalls speziell eingekaufte Nichtlagerartikel. Des Weiteren gelten für die Rückgabe folgende Bedingungen:

a) Sämtliches Material muss in neuwertigem Zustand und in einwandfreier Originalverpackung zurückgeschickt werden.

b) Alles muss vollständig und funktionstüchtig sein.

Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen wird entweder ein entsprechender Abzug gemacht, oder die retournierte Sendung wird gar nicht angenommen.

16. Reparaturen

Reparaturen müssen mit einem ausgefüllten RMA-Begleitschein zurückgeschickt werden. Anzufordern unter service@exista.ch. Wird ein Kontrollrapport für Reparaturen erstellt welche:

a) Ausserhalb der Garantie sind

b) Der Fehler durch falsche Handhabung

c) Kein Fehler festgestellt werden kann verrechnen wir einen Unkostenbeitrag von CHF 50.- pro Gerät. Dies unabhängig von einer Reparatur oder Ersatz des Gerätes.

Hier geht es zum ausfüllbaren Begleitschein.

17. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind zur Zahlung netto innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung fällig.

Verursacht der Kunde Verzögerungen der Vertragsabwicklung, darf die Exista AG die Preise ent­sprechend anpassen.

Der Kunde darf Gegenforderungen nur mit schriftlicher Einwilligung der Exista AG verrechnen.

Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr zu entrichten.

Bei Zahlungsverzug ist die Exista AG berechtigt,

a) zu erklären, dass sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, sofort fällig werden;

b) dem Kunden für alle fälligen Zahlungen eine angemessene Nachfrist anzusetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung der Verträge zu erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückzufordern;

c) die weitere Erfüllung von Leistungen (inkl. Mängelbehebung), auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, von geeigneten Sicherheiten des Kunden, einschliesslich Vorauszahlung, abhängig machen.

18. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens bei Abhol- oder Versandbereitschaft auf den Kunden über, auch wenn die Lieferung franko, DDP, DAP, FCA, FOB oder aufgrund ähnlicher Klausel erfolgt oder wenn der Transport durch uns organisiert und geleitet wird. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

19. Datenschutz

Personenbezogene Daten bearbeiten wir gemäss den Bestimmungen in unserer Datenschutzerklärung im gesetzlich zulässigen Rahmen, soweit es für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist.

20. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. In ihrer angestammten Tätigkeit darf aber jede Partei Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.

21. Export

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen in- und ausländischen Exportvorschriften.

22. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem materiellem Recht, unter Ausschluss des Kollisions- und Wiener Kaufrechts.

Gerichtsstand ist am Sitz der Exista AG.

Die Exista AG darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen



231122 Exista AGB_DE.pdf